Impressum

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. GELTUNGSBEREICH

1. Für alle mit der Eibel GmbH Malschwitz (Auftragnehmer) und Dritten (Auftraggeber) abgeschlossenen Werk-, Werkliefer- und Lieferverträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, für Bau- einschließlich Montageleistungen zusätzlich die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (DIN 1961)“, in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich für den Einzelfall getroffen sind.

II. ANGEBOT UND AUFTRAG

1. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich oder mündlich, Maße und Preise sind nur vorläufig. Vertragsinhalt wird durch Aufmaß und Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Die Auftragserteilung gilt abweichend von II. 1. als Vertragsangebot durch den Auftraggeber nach Maßgabe von Änderung und Aufmaß, das mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer angenommen wird, wenn der Annahmevorbehalt vereinbart oder bei schriftlicher Auftragserteilung vom Auftragnehmer gekennzeichnet ist.

3. Der Vertragsinhalt wird ausschließlich durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, kommt ein Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers zustande. Wurde keine Auftragsbestätigung versandt, tritt die Rechnung an deren Stelle.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vertragsannahme von angemessenen Vorauszahlungen oder handelsüblichen Sicherheiten abhängig zu machen. In diesem Falle gilt das Vertragsangebot unter der aufschiebenden Bedingung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen als angenommen.

5. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sind nur schriftlich wirksam.

6. Verkaufsgegenstände werden vom Auftragnehmer entweder dem Auftraggeber geliefert oder in Bauwerke eingebaut.

6.1 Bei Lieferungen hat der Auftraggeber Maßangaben verbindlich mitzuteilen.

6.2 Nachträgliche Änderungen berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferfristen angemessen zu verlängern und Ersatz für die infolge der Änderungen vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.

6.3 Die Auftragsausführung erfolgt nach den in den neuesten Verkaufsunterlagen bezeichneten Angaben der jeweils im Betrieb des Auftraggebers verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Produktionsverfahren, soweit keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baustelle in einem ordnungsgemäßen Zustand vorzuhalten und die jeweiligen Gebäudeteile rechtzeitig so herzurichten, dass die Auftragsdurchführung (Einbau) nach den allgemeinen Regeln der Baukunst möglich ist.

6.5 Ist ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Einbau der Liefergegenstände nicht möglich, verlangt der Auftraggeber dennoch die Ausführung, wird jede Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit den gerügten Mängeln ausgeschlossen.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, anfallendes Verpackungsmaterial zu übernehmen und zu beseitigen.

III. PREISE

Alle Preise gelten ab Sitz des Auftragnehmers, bei Werks- und Werkslieferverträgen frei Baustelle nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer.

IV. LIEFERFRISTEN

1. Lieferfristen und Termine, die mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum beginnen, werden ausschließlich zur Terminplanung genannt.

2. Fristen verlängern und Termine verschieben sich jeweils, soweit aufgetretene Unklarheiten und Änderungswünsche die Produktionsplanung beeinträchtigen.

3. Nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigte Lieferfristen und Termine sind circa-Fristen/Termine und berechtigen den Auftraggeber bei Überschreitung bis zu einem Monat nicht, Rücktritt oder Schadensersatz zu verlangen.

4. Kann der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig aus Gründen erbringen, die er nicht zu vertreten hat, entbinden ihn diese für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschäden, Betriebs- oder Transportstörungen, höherer Gewalt, Streik und behördlichen Maßnahmen. Nach Wahl des Auftragnehmers verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, es sei denn, eine spätere Lieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse, oder berechtigen zum Rücktritt vom Vertrag. In diesen Fällen wird bei leicht fahrlässiger Verursachung die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.

5. Befindet sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung im Verzug, kann er vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist bis zu einem Monat verlangen.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Vergütung wird einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Lieferungen mit Gefahrübergang, in den sonstigen Fällen mit Einbau der zu liefernden Gegenstände, spätestens mit Abnahme fällig.

2. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug kostenfrei nach Maßgabe der Rechnung an den Auftragnehmer zu zahlen. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Nebenkosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Er ist berechtigt, diese zurückzugeben, ohne dass sein Erfüllungsanspruch dadurch beeinträchtigt wird, wenn Dritte Annahme oder Zahlung verweigern.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Der Auftragnehmer kann als Mindestschaden den gesetzlichen Verzugszins in Umsetzung der aktuellen europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie verlangen. Der Auftraggeber hat bereits ab Überschreitung des Zahlungsziels mindestens bankübliche Zinsen zu zahlen, wenn die Leistung für dessen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfolgte.

4. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht inkassoberechtigt.

5. Beträgt der Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und Erfüllung der Leistungspflicht mehr als 4 Monate, kann der Auftragnehmer zwischenzeitlich erfolgte Preiserhöhungen und höhere Umsatzsteuer geltend machen.

6. Gegen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

VI. LIEFERBEDINGUNGEN UND MONTAGE

1. Hat der Auftragnehmer den Versand übernommen, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk oder das Lager verlässt, auch wenn frachtfreie bzw. fob- oder cif-Lieferung vereinbart sind.

2. Der Auftragnehmer übernimmt nur die Verpflichtung zur Lieferung oder zum Versand ausschließlich an einen einzigen Bestimmungsort (Ablieferstelle).

3. Bis zur Ablieferstelle werden anteilmäßige Mautgebühren pro Lieferung berechnet.

4. Können Liefergegenstände nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zum Versand übergeben oder eingebaut werden, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber abgesandt wurde.

5. Wurde ausschließlich Lieferung von Gegenständen vereinbart, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

5.1 Mit der Ankunft des Lieferfahrzeugs am Bestimmungsort und der Bereitstellung zum Abladen hat der Auftragnehmer seine Versendungspflicht erfüllt.

5.2 Der Auftraggeber hat Abladen und Lagern auf eigene Kosten und Gefahr durchzuführen.

5.3 Die Lieferung erfolgt auf eigenen Transportgestellen. Für diese Gestelle werden bei Verlust EUR 380,- berechnet.



VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, bei Vollkaufleuten bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung.

2. Für den Fall einer Weiterveräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung tritt der Auftraggeber bereits im Voraus seine Forderungen einschließlich sämtlicher Ansprüche aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Abnehmern an den Auftragnehmer ab.

3. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, kann der Auftragnehmer jederzeit Rückgabe der Liefergegenstände verlangen oder sie in Besitz nehmen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Herausgabe innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt, und dazu Lager und sonstige Betriebsräume betreten. Soweit gesetzlich zulässig, gilt Ausübung des Eigentumsvorbehalts im Zweifel nicht als Rücktritt.

4. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber den Nachweis über die Anzeige der Abtretung gegenüber seinen Abnehmern und Kreditinstituten verlangen.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über abgetretene Ansprüche nicht anderweitig zu verfügen. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter über Liefergegenstände oder abgetretene Forderungen ist der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.

VIII. SICHERHEITEN BEI RECHTSVERLUST

1. Werden Gegenstände des Auftragnehmers durch Einbau zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes, tritt der Auftraggeber sämtliche Vergütungsansprüche gegenüber demjenigen ab, der Eigentum oder sonstige Rechte an den eingebauten Gegenständen erwirbt.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek an seinem Grundstück zu bewilligen.

3. Der Auftraggeber tritt im Falle der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks, in dem Gegenstände des Auftragnehmers eingebaut wurden, im Voraus Forderungen in Höhe des Wertes der eingebauten Gegenstände an den Auftragnehmer ab. Werden Liefergegenstände in das Grundstück eines Dritten eingebaut, hat der Auftraggeber diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. Abschnitt VII. Ziff. 5 gilt entsprechend.

IX. REKLAMATIONEN UND MÄNGELRÜGEN

1. Bei Lieferung hat der Auftraggeber:

1.1 die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Mängel und Transportschäden schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen zu rügen.

1.2 Versteckte Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist von 6 Monaten sind Mängelrügen ausgeschlossen.

2. Bei Werk- und Werklieferverträgen hat der Auftraggeber:

2.1 nach Montage/Einbau eine Abnahme vorzunehmen; offensichtliche Mängel können nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen wirksam gerügt werden.

2.2 nach Abnahme nur noch das Recht versteckte Mängel zu rügen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist von 2 Jahren sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3. In jedem Falle hat der Auftraggeber Mängel im Zusammenhang mit Witterungsbeständigkeit und einwandfreiem Zustand des Materials zunächst gegenüber den Vorlieferanten des Auftragnehmers geltend zu machen, es sei denn, dass Ansprüche gegenüber diesen nicht durchsetzbar sind. Insoweit tritt der Auftragnehmer sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz an den Auftraggeber bereits im voraus ab und gibt unverzüglich erforderliche Auskünfte.

4. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer grundsätzlich Nachbesserung verlangen. Zu einer Nachbesserung am Montageort sind wir nur verpflichtet, wenn wir an diesem Ort verantwortlich montiert haben.

5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages sind ausgeschlossen, es sei denn, Nachbesserungen oder Ersatzleistungen würden nicht einen mangelfreien Zustand herbeiführen oder sind für den Auftraggeber ohne Interesse, unmöglich oder wurden vom Auftragnehmer schriftlich verweigert.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abzulehnen, sofern der Auftraggeber oder Dritte eigenmächtige Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe an den gelieferten oder eingebauten Gegenständen vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht nachgekommen ist.

7. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen einschließlich handelsüblicher Maßtoleranzen, insbesondere wenn Nachbestellungen erfolgt sind, berechtigen nicht, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen, Farbtönen, Formen, und Verwendungen bestimmter Materialien ausdrücklich vereinbart worden ist oder diese Abweichungen die vorgesehene Verwendung beeinträchtigen.

8. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

X. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Teilleistungen sinngemäß, es sei denn, dass eine Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

XI. SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

1. Ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Geld zu verlangen, beträgt dieser

1.1 mindestens 40 % der vereinbarten Vergütung

1.2 für die zweite und alle folgenden Mahnungen mindestens EUR 5,– wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist.

2. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht Ansprüche wegen Verletzung von Hauptpflichten, zugesicherten Eigenschaften, Verzug oder zu vertretender Unmöglichkeit erhoben werden.

XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen einschließlich dieser Schriftformklausel sind nur schriftlich wirksam.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, unwirksam werden oder undurchführbar sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche Regelung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort, insbesondere für die Leistungen des Auftraggebers, ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz des Auftragnehmers.

5. Für die Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht.